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yardmaster
Feddersen GmbH
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Seit 1977
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PRODUKTE
● Pavillon CLASSIC
mit gestrecktem Zeltdach
Typ Teehaus
● Schwimmbad-
Überdachungen
● Der Feierabend-Treffpunkt
● Terrassen-Überdachungen
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Bauantrag und Baugenehmigung
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Es ist eigentlich jedem Grundbesitzer bekannt, dass man auch innerhalb seiner
Grundstücksgrenzen nicht machen darf was man gerne möchte.
Ein Pavillon, oder auch ein Gewächshaus, wie man es im Garten aufstellt oder wie es an der Hauswand als
sogenanntes Anlehnhaus errichtet wird, ist in der Regel genehmigungsfrei. Unser Föderalismus im Lande führte allerdings dazu, dass die Landesbauordnungen (LBO) nicht alle gleich sind.
Insofern können auch wir keine verbindliche Aussage machen und hiermit lediglich allgemeine
Hinweise geben.
Der als Pavillon oder als Gewächshaus in der äußeren Form gleiche Baukörper, nur mit einer Verbindung (Durchgang) zum Wohnhaus ausgestattet, ist ein
Anbau und unterliegt ganz anderen Bestimmungen.
Zur ersten Information hier einige Abschnitte aus der Bauordnung.
»Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch
eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf eigenen Bahnen beschränkt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden«.
Als bauliche Anlagen gelten auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
»Gebäude sind selbständig nutzbare, überdachte Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen
zu dienen«.
»Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet oder bestimmt sind«.
Im Zweifelsfall sollte das zuständige Bauamt gefragt werden.
Die örtlichen Bauämter sind bereit, den Bauinteressenten auch schon in der Planungsphase Fragen zu
beantworten, ohne dass Gebühren anfallen. Bei diesen unverbindlichen Anfragen braucht man auch nicht zu befürchten, dass die Behörde den Fragesteller nun überwacht, um festzustellen, was er nun tatsächlich unternimmt.
Die verschiedenen Bauordnungen unserer Bundesländer finden Sie unter: http://www.baurecht.de/gesetze.htm
Im Folgenden auszugsweise ein Beispiel aus der :
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO) 1)
in der Fassung vom 5. März 2010
ACHTER TEIL
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 53 Bauvorlagen und Bauantrag
§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen
§ 50
Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1.
für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten
als für die bisherige Nutzung oder
2.
durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach
Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1.Anlagen nach Absatz 1,
2.freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
3.sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Anhang
(zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben
1.
Gebäude und Gebäudeteile
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
c) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum
vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m,
d) Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
e) Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
f) Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
g) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
i) Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
j) Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und bis 5 m Höhe, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und bis 3 m Höhe,
k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt,
l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche.
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Ein Sachverständiger aus dem Baubereich
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